Schwimm- und Sportverein
Marl/Hamm e.V. 1968
Aktuell in Kurzform
Genauer Worlaut siehe unter
Vollständige Satzung und Jugendordnung am Ende unten auf dieser Seite
Auszüge aus der Satzung (Stand 2012)
1. Die Aufnahme von Mitgliedern, welche immer von einem Monatsersten ab erfolgt, hat schriftlich durch die vorgeschriebene Beitrittserklärung durch den/die Beitretenden oder deren Eltern zu erfolgen.
2. Bei Aufnahme in den Verein hat jedes neue Mitglied die vorgeschriebene Aufnahmegebühr und die ersten zwei oder drei Monatsbeiträge bar zu entrichten. Außerdem muss es bzw. der Erziehungsberechtigte die Einzugsermächtigung für die Lastschrift unterschreiben. Kosten die durch eine andere Art von Bezahlung des Beitrags entstehen gehen zu Lasten des Mitglieds, gleiches gilt für Rückstände die eingefordert werden müssen.
3. Die gültigen Beiträge werden jährlich vom Vorstand festgesetzt. Der Beitrag wird ¼ jährlich per Einzugsermächtigung eingezogen. Die Einteilung der Beiträge ergibt sich ab April 2012 folgendermaßen:
1. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ………….. 09,00 Euro/Monat
2. Erwachsene 1x Turnhalle/ein Wasserangebot 10,00 Euro/Monat
3. Erwachsene nur 1X Gymnastik ................. 08,00 Euro/Monat
3. Familien mit vier oder mehr Mitgliedern ……. 25,00 Euro/Monat
4. Familienbeitrag ab vier Personen aus einem Haushalt (nicht nur Namensgleichheit) (Info einholen)
Der SSV ist im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Zusatzbeitrag zu erheben. Die Erhebung geschieht in Abstimmung mit dem Vorstand. Bitte dann den Zusatzschein ausfüllen!
Zusatzbeiträge ab dem 3. Sportangebot (Turnhalle/Hallenbad) ………………........... 2,- Euro im Monat
Zusatzbeitrag für Kinder- und Pampers-Judo...00,- Euro im Monat
Zusatzbeitrag für ein zusätzliches 2. Hallenbadangebot (Kinder/Erw.) …………………….................. .. 2,- Euro im Monat
Zusatzbeitrag für ein zusätzliches 2. Lehrschwimmbeckenangebot (Kinder/Erw.) …………........................... 4,- Euro im Monat
Kurse sind nicht im Mitgliedsbeitrag enthalten
Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austrittserklärung b) Tod c) Ausschluss d) Auflösung des Vereins
Der Austritt muss bis 4 Wochen vor Ende eines Quartals durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsadresse bzw. Büroadresse erklärt werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Änderungen der Anschrift und der Kontoverbindung sind der Geschäftsstelle rechtzeitig mitzuteilen. Unsere Monatsbeiträge für Kinder betragen 9,00 € und für Erwachsene 10,00 € wobei immer zwei Angebote, 1x in T-Halle 1x im Wasser bei freien Kapazitäten belegt werden können.
Eine 2. Aqua-Fit Gruppe im Lehrschwimmbecken kostet 4,00 Euro im Monat Zusatzbeitrag. Ist dieses gewünscht füllen Sie bitte einen Zusatzschein aus! Der Zusatzschein ist im Büro und bei den Übungsleitern erhältlich.
Es gibt auch einen Sozialbeitrag bei Bedürftigkeit (Nachweis) und ab dem dritten Familienmitglied einen halben Beitrag. Man kann jederzeit eintreten und bis 4 Wochen vor Quartalsende kündigen. Sportgutscheine von Hartz IV Empfängern werden nach Klärung der Modalitäten bestätigt! Fragen Sie bitte im Büro nach!
Fördermitglied kann auf Antrag jeder werden:
Eltern, Großeltern, Geschwisterkinder oder als zukünftig passiv zu führende Mitglieder sowie Aktive die aus wichtigen Gründen unsere Sportstunden länger als 3 Monate nicht besuchen können, uns aber durch einen Förderbeitrag unterstützen möchten. Der Förderbeitrag ist frei wählbar muss aber mindestens für Kinder 1,50 und für Erwachsene 3,00 Euro betragen.
Kurse kosten in der Regel 3,00 € pro Stunde im Sportbereich, 4,00 € im Wasser wobei keine einzelnen Stunde sondern nur ein ganzer Kurs (der abhängig ist von der Konstellation der Ferien) gebucht werden kann. Der Kurs muss im Voraus bezahlt werden.
Alle Übungsleiter sind berechtigt Aufnahmescheine auszugeben, die Aufnahmegebühr 15,00 € und die ersten Beitragsmonate bis zum vollen Quartal zu kassieren. Erw. Mitglieder zahlen immer den Mindest-Beitrag von 8,- € für eine Gymnastik Stunde.
Einschränkungen:
Kinder ab 2 Jahre können beim Mutter/Kind Turnen und Schwimmen nur in Kursform teilnehmen, (keine feste Gruppe) Kinder ab 3 Jahre teilweise als Mitglied. Wassergewöhnung, Wassergewandheit- und Sicherheit im Wasser werden für Kinder ab 4 Jahre alt angeboten.
Judo Aufnahme: siehe bei SSV Judo Abteilung
Alle Teilnehmer der Judo Abteilung sind berechtigt z. B. eine der Anfängerschwimmgruppe nach Rücksprache mit dem Büro zu belegen, allerdings geht es dann auch in der Reihenfolge der Vormerkungen.
Pampers-Judo wird ab 4 Jahre angeboten wobei die erste Gürtelprüfung erst mit ca. 7 Jahre erfolgen kann.
Familien also Vater/ Mutter und Kinder zahlen zusammen nur 25,00 € im Monat. In der Regel wird dem Verein ein Abbuchungsrecht erteilt und die Beiträge werden 1/4 jährlich am Beginn des jeweiligen Quartals abgebucht. Als Ausnahme geht auch ein Jahresbeitrag im voraus im Januar zu bezahlen!
Satzung des Schwimm- und Sportverein Marl- Hamm e.V.
gegründet 1968 und seiner Fachabteilungen
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1
Der Verein wurde am 28. Mai 1968 gegründet und führt den Namen SSV Marl-Hamm. Er hat seinen Sitz in Marl und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
(1) Der Verein bezweckt a) die planmäßige Pflege der Schwimmsportarten b) die Erteilung von Schwimmunterricht c) die Veranstaltung von und Beteiligung an Schwimmwettkämpfen d) die gesundheitssportliche Betätigung aller Mitglieder. e) die Förderung der Kultur und des Brauchtums f) die Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im Präventionsbereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten z.B. im Rahmen von Kursen, Bewegungs- Spiel- und Sportangeboten auch im Bereich des REHA - Sports. g) die Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten z.B. im Rahmen von Bewegungs- Spiel- und Sportangeboten im Bereich der Offenen Ganztagsschule
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassistischen und religiösen Bindungen, Betätigungen dieser Art innerhalb des Vereins sind nicht zulässig.
§ 5 für Schwimmvereinsmitglieder
(1) Die Satzung des Vereins und seine Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des Schwimmverbandes (SV-NRW) und seinen Gliederungen nicht widersprechen.
(2) Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV) sowie seiner Gliederungen sind auch auf das einzelne Mitglied verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.
§ 6 für Abteilungsmitgliedschaft
(1) Die Satzung des Vereins und seine sich auf die jeweilige Abteilung beziehenden Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederungen nicht widersprechen. (2) Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des jeweiligen Fachverbandes und seiner. Gliederungen sind auch für das Mitglied der dem Fachverband zugehörenden Abteilung verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.
§ 7
Aufgaben und Organisation der Vereinsjugend sind in der Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
II. Mitgliedschaft
§ 8
Aufnahmebedingungen, Rechte und Pflichten
1. Die Aufnahme von Mitgliedern, welche immer von einem Monatsersten ab erfolgt, hat schriftlich durch den vorgeschriebenen Aufnahmeschein mit genauen Angaben zur Person durch den Beitretenden zu erfolgen.
2. Bei Aufnahme in den Verein hat jedes neue Mitglied die vorgeschriebene Aufnahmegebühr und den ersten, zweiten oder dritten Monatsbeitrag des Quartals zu entrichten. Außerdem muss es die Einzugsermächtigung unterschreiben. Gleichzeitig sind die Eltern der Kinder bzw. Vereinsmitglieder selbst verantwortlich für die jährliche Sportgesundheitsuntersuchung.
3. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Einwilligung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten.
4. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft im (DOSB) Deutschen Olympischen Sportbund, im (LSB) Landessportbund NRW sowie dem jeweiligen Fachverband nach sich. Die Mitglieder unterwerfen sich daher den Satzungen dieser Verbände.
§ 9
(1) Als Mitglieder werden geführt
a) ordentliche Mitglieder b) Ehrenmitglieder c) Fördermitglieder
(2) Alle unter a) geführten Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange durch den Verein und das Recht an Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die gültigen Beiträge werden von dem Vorstand festgesetzt. Der Beitrag wird durch Lastschriftverfahren eingezogen und ist eine Bringschuld. Die Einteilung der Beiträge ergibt sich folgendermaßen:
1) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
2) Erwachsene ab 18 Jahre
3) Familien mit 3 oder mehr Mitgliedern
4) Familienbeitrag und andere Bedürftige
Der Vorstand ist im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Zusatzbeitrag oder Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Erhebung eines Abteilungsbeitrags bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Abteilungsvorstand. Der Vorstand ist auch berechtigt Beitragsermäßigungen zu erlassen.
(4a) Zur Stimmabgabe berechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Diese haben auch das aktive und passive Wahlrecht. 4b) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die zu ehrende Person muss sich in besonderem Maße um den Verein und die Förderung des Sports oder Schwimmens verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 10
(1) Die Mitgliedschaft endet durch: a) schriftliche Austrittserklärung b) Tod c) Ausschluss d) Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt muss bis 4 Wochen vor Ende eines Quartals durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
a) bei grobem Verstoß gegen die Satzung
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereins
c) bei grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft oder Beitragspflicht. = (6 Monate Beitragsrückstand und zwei Mahnungen)
(4) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds muss unter Angabe von Gründen und Beweisen schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
(6) Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft.
(7) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand! III. Vereinsorgane
§ 11 Organe des Vereins sind
1) Die Mitgliederversammlung 2) Der Vorstand.
§ 12
1) Die Mitgliederversammlung ist das allein gesetzgebende Organ des Vereins.
2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladung erfolgt durch den Aushang im Schaukasten am Vereinshaus Merkelheiderweg 194.
3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich den Mitgliedern durch den Aushang im Schaukasten am Vereinshaus mit Begründung beim Vorsitzenden einzureichen und bekannt zu geben.
4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und müssen bei der Einberufung als Tagesordnungspunkt angekündigt gewesen sein.
6) Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
7) Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
8) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 13
(1) Die Mitgliederversammlung soll im ersten Vierteljahr stattfinden.
2) Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten: • Berichte der Vorstandsmitglieder • Diskussion der Berichte • Bericht der Kassenprüfer • Wahl eines Versammlungsleiters • Entlastung des Vorstandes • Wahlen • Beschlussfassung über die fristgerecht gestellte Anträge
(3) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen; es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet diese innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich – unter Angabe der Gründe – beim Vorsitzenden beantragt wird.
§ 15 • Der Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzenden b) 1. Geschäftsführer c) Kassenwart d) Stellvertretenden Vorsitzenden, Geschäftsführer- und Kassenwart e) Technischer Leiter f) Sportwart g) Schwimmwart h) Sozialwart i) Jugendwart j) Abteilungsvorsitzenden weibliche Mitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in weiblicher Form.
• Aufgaben des Vorstandes sind die Verwaltung des Vereins, seine Vertretung nach innen und außen und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat auf die Einhaltung der Satzungen und aller anderen Bestimmungen und Ordnungen des Vereins, des (LSB) Landessportbundes NRW, und der Fachverbände zu achten.
• Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Vereinsgeschäfte verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere die Überwachung des Schriftwechsels und die Aufgabenüberwachung der Bürokraft.
• Der Kassenwart hat die Kassenbücher im PC klar und übersichtlich zu führen. Durch Vorlage der Belege muss der Kassierer jederzeit Rechenschaft über die Vermögenslage des Vereins geben können. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, während des Geschäftsjahres jederzeit Einsicht in die Kassenbücher im PC und der Belege zu nehmen. Die Bürokraft ist berechtigt im Auftrag des Vorstands Bargeschäfte abzuwickeln und Einzahlungen auf das Vereinskonto vorzunehmen des weiteren ist sie Angestellte des Vereins, also weisungsgebunden.
• Die Tätigkeit aller Vorstandmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vergütung von Auslagen oder eines Pauschbetrages ist nach Maßgabe der in der Finanzordnung vorgesehenen Richtlinien des LSB zulässig.
• Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages (ÜL) oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Stand 2010: max. 500,- € im Kalenderjahr. Die Entscheidung trifft der 1.Vorsitzende in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
• Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand- in Vertretung der 1. Vorsitzende ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. (z.B. Bürokraft in der Geschäftsstelle)
• Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, Tätigkeiten von Personen für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. (Vergütung von Tätigkeiten, die für den Verein von Personen erbracht werden, die nicht in der Satzung verankert sind z.B. Webmaster Gymnastik- und Sportlehrer)
§ 16
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Amtsübernahme durch die neu gewählten Vorstandsmitglieder im Amt.
(2) Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.
(3) Für die Wahl der Jugendwarte gelten die Bestimmungen der Jugendordnung. Sie bedarf nicht der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Die Jugendwarte werden der Mitgliederversammlung nur vorgestellt. Jugendwarte können gleichgeschlechtlich sein.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist jederzeit berechtigt z.B. Beisitzer in den Vorstand zu delegieren oder auch Ergänzungen bei Bedarf im Vorstand vorzunehmen. Bei Abstimmungen im Vorstand mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann.
§ 17
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart.
(2) Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. (3) Zum Vorstand gehört der jeweilige Abteilungsvorstand.
§ 18
(1) Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort eigenverantwortlich tätig. (2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Vorstand regelmäßig zusammenkommen, mindestens 4 x im Kalenderjahr. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte seiner amtierenden (gewählten) Mitglieder anwesend ist. Berufene Beisitzer werden dabei nicht mitgezählt. (4) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 19 Ausschüsse
(1) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
(2) Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. (3) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des SSV Marl/Hamm, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der, der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
§ 20 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, als Fachwart und weitere mögliche Mitarbeiter mit festen Aufgaben geleitet. Versammlungen des Abteilungsvorstandes werden nach Bedarf einberufen. (3) Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Für deren Einberufung gelten die Vorschriften der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 21
(1) Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Jugendausschusses sowie der Abteilungs- und Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. (3) Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung mindestens einmal während des Rechnungsjahres möglichst nach Schluss des Rechnungsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten. IV. Verbandsgerichtsbarkeit
§ 22
(1) Verbandsstreitigkeiten, die sich im Rahmen der einzelnen Abteilungen ergeben, werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des Fachverbandes, dem die Abteilung zugehört, durch ein Schiedsgericht geregelt. Die Rechtsordnung des Fachverbandes ist Teil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbarkeit des Fachverbandes ist insoweit auch jedes einzelne Mitglied der entsprechenden Fachabteilung unterworfen.
(2) Die dem Verein zustehende Ordnungswelt wird für den Fall eines Verstoßes des Mitgliedes einer Abteilung gegen die Vorschriften des Fachverbandes von seiner Untergliederungen, dem die Abteilung zuzuordnen ist, im Rahmen der Rechtsordnung des Fachverbandes auf diesen bzw. dessen Gliederungen übertragen.
(3) Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des Fachverbandes und seiner Gliederungen sowie des Vereins und jedes einzelnen Mitgliedes verhängt werden gegen den Fachverband, seine Organe und seine Gliederungen, dem die Abteilung zugehört, sowie den Verein und jedes einzelne Mitglied wegen a) Nichtbeachtung der Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Fachverbandes und seiner Gliederungen, dem die Abteilung zugehört. b) Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen des zuständigen Fachverbandes und seiner Gliederungen.
V. Auflösung des Vereins § 23
Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die beabsichtigte Auflösung muss den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden. Ein auf Auflösung gerichteter Antrag bedarf der Unterstützung von mindestens 1/3 der Mitglieder. Wird ein derartiger Antrag gestellt, so ist vom Vorsitzenden unverzüglich eine Hauptversammlung unter Zuziehung des gesamten Vorstandes einzuberufen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes und nach Begleichung aller Verbindlichkeiten fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Kinderkrebshilfe um ausschließlich für gemeinnützige Zwecke Verwendung zu finden.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Februar 1981 ist die Satzung nach Maßgabe des Protokolls sowie der Name des Vereins geändert und am 12. März 1981, unter Nummer 354 des hiesigen Vereinsregisters Schwimm- und Wasserballverein Marl/Hamm jetzt: Schwimm- und Sportverein Marl-Hamm, Marl eingetragen worden.
Durch Beschluss in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. November 2010 wurde die Neufassung der Satzung nach Maßgabe des Protokolls beschlossen und die Eintragung in das Vereinsregister in Gelsenkirchen wurde am 02. September 2011 vorgenommen.
Jugendordnung des SSV Marl/Hamm e.V. 1968
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des Schwimm- und Sportvereins Marl/Hamm sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
§ 2 Aufgaben
Die Schwimmjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Schwimmjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen.
f) Pflege der internationalen Verständigung.
§ 3 Organe
Organe der Jugend des Schwimm- und Sportvereins Marl/Hamm e.V. sind: Der Vereinsjugendtag Der Vereinsjugendausschuss
§ 4 Vereinsjugendtag
a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des SSV Marl/Hamm. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
b.1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
b.2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugend- Ausschusses.
b.3. Beratung der Jahresrechnung und des Kassenabschlusses des Haushaltsplanes.
b.4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
b.5. Wahl des Vereinsjugendausschusses.
b.6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis- /Stadtebene, zu denen der Vereins Delegationsrecht hat.
b.7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evt. Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
d) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen.
f) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5 Vereinsjugendausschuss
a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus: Dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. Der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter Vier BeisitzerInnen und zwei Jugendvertretern, die z.Z. der Wahl noch Jugendliche sind. Als BeisitzerInnen können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden. (Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen).
b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag alle zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der, der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 6 Wettkampfordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Wettkampordnung des DSV. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
§ 7 Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Wortlaut des erweiterten Polizeiliches Führungszeugnis
Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für „kinder- und jugendnahe Tätigkeiten“ Bereits am 14. Mai 2009 hatte der Bundestag (BT) Änderungen im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) beschlossen, die bereits am 16. Juli 2009 als „Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes“ (BZRG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden. Diese sind am 1. Mai 2010 in Kraft getreten. Mit der Änderung ist ein sog. erweitertes Führungszeugnis für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten eingeführt worden. Sinn ist es, Arbeit- und Dienstgebern in einem höheren als dem bisherigen Umfange zu ermöglichen zu eruieren, ob Stellenbewerber bzw. Mitarbeiter wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Damit werden Vorgaben des Bundesjustizministeriums umgesetzt: Bundeskanzlerin und Regierungschefs der Länder hatten bereits am 12. Juni 2008 einen Beschluss vorbereitet, der diese Neuregelung als wichtigen Teil eines wirksamen Schutzes der Kinder und Jugendlichen vorsah. Der Wortlaut des neuen § 30a des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) lautet wie folgt: § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis (1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, 1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder 2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –, b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. (2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend. I. Was ist Inhalt eines solchen „erweiterten Führungszeugnisses“? Grundsätzlich werden Erstverurteilungen nur dann in ein polizeiliches Führungszeugnis übernommen, wenn das Strafmaß 90 Tagessätze oder drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt. Abweichend davon wurden jedoch auch schon bislang strafmaßunabhängig bei bestimmten Delikten sämtliche Verurteilungen aufgenommen, und zwar bzgl. der Sexualstraftaten nach den §§ 174-180, 182 des Strafgesetzbuches (StGB) Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser strafmaßunabhängige Katalog nunmehr erweitert um kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB. Beispiel: Jemand wird wegen der Verbreitung von Kinderpornographie zu 50 Tagessätzen verurteilt. Bislang wäre eine solche Verurteilung nicht im Führungszeugnis enthalten gewesen, nunmehr ist dies anders. Der potentielle Arbeitgeber erhält jetzt auch bzgl. dieser Verurteilung Kenntnis. II. Um wen geht es? Das neue „erweiterte Führungszeugnis“ wird nach dem neuen § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erteilt, 1. demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger. Das sind: a. Pädagogisches Personal bzw. Erzieher in aa. Kindergärten, bb. Kinderheimen cc. Jugendheimen, b. Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, c. Jugendsporttrainer/innen, d. Leiter/-innen von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen, aber auch e. Schulbusfahrer/innen, f. Bademeister in Schwimmbädern, g. usw. Für die Kinder- und Jugendhilfe ist durch § 72a des achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geregelt, welcher Personenkreis verpflichtet ist, ein Führungszeugnis vorzulegen. Arbeitgeber sind gehalten, sich von (potentiellen und bereits eingestellten) Mitarbeitern/-innen, die kinder- und jugendnahe Tätigkeiten ausüben, ein entsprechendes Führungszeugnis vorlegen zu lassen, um sich deren Eignung für eine solche Tätigkeit zu vergewissern. 2. wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Beispiele: Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden; III. Was gilt für die Antragstellung? Für alle Träger / Arbeitgeber gilt, dass derjenige, der einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, diesem eine Bestätigung beizufügen hat über das Vorliegen der in § 30a BZRG genannten Voraussetzungen. IV. Gibt es weitere wichtige Punkte? 1. Wichtig ist, dass Vereine nicht zwingend verpflichtet sind, bzgl. sämtlicher Mitarbeiter(inne)n, die in der Kinder- und Jugendarbeit ehrenamtlich eingesetzt sind, ein solches erweitertes Führungszeugnis zu verlangen und ggf. sogar die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses hiervon abhängig zu machen. Denn für die Vereins- und Verbandsarbeit ist dies kein Muss. Der neue § 30a Abs.1 BZRG eröffnet folgende Möglichkeiten: Ein staatliche Stelle (Bsp.: das Jugendamt) kann einen Verein oder Verband z.B. durch Vertrag oder auch im Rahmen einer Auflage in einem Zuwendungsbescheid o.ä. verpflichten, die Mitarbeiter nach § 72a SGB VIII zu überprüfen. Außerdem kann selbstverständlich jeder Verein von sich aus entscheiden, sein eigenes Personal (in regelmäßigen Intervallen) zu überprüfen. 2. Zu beachten ist des Weiteren, dass für rein ehrenamtliche Mitarbeiter die Entscheidung zur Überprüfung ebenfalls beim Verein bzw. Verband liegt. Aus § 72a SGB VIII bzw. den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass es zunächst um die Prüfung der Eignung des hauptamtlichen Personals durch das erweiterte Führungszeugnis geht. Für rein ehrenamtliche Mitarbeiter ist dies aus dem Gesetz nicht zwingend abzuleiten, sodass hier die Entscheidung beim Verein liegt. V. Wie verhält man sich in Verdachtsfällen bzw. bei Vorwürfen? In Verdachtsfällen ist der Verein bzw. Verband selbstverständlich bereits im Interesse des Opferschutzes, der Vermeidung von Wiederholungsfällen usw. gehalten Aufklärungsarbeit zu leisten und zu reagieren. Jedoch ist Vorsicht geboten, was nachfolgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 19. Mai 2010, Az.: 1 U 49/09, zeigt: Das OLG Frankfurt am Main hat nämlich einem Sozialpädagogen Schadensersatz zugesprochen, weil dieser - u.a. gegenüber dem Arbeitgeber - zu Unrecht (bzw. zumindest nicht beweisbar) wegen Kindesmissbrauchs verdächtigt worden war. Es stelle lt. OLG eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, wenn ein unnötig großer Personenkreis über einen derartigen Verdacht unterrichtet werde. 1. Der Sachverhalt Der Kläger nahm erfolgreich die Beklagte auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen betreffend den sexuellen Missbrauch eines Kindes und auf Schadensersatz in Anspruch. Er hatte das betroffene Kind im Rahmen eines Schülerprojekts und als Fußballtrainer betreut. Die beklagte Psychotherapeutin gelangte im Rahmen einer therapeutischen Behandlung des Kindes zu der Einschätzung, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger das Kind in den Jahren 2004 und 2005 sexuell missbraucht habe. Hierüber sprach sie nach Ende der Behandlung mit verschiedenen Personen, u.a. auch mit dem Arbeitgeber des Klägers, einem gemeinnützigen Verein. Der Kläger verlor seine dortige Arbeitsstelle und gab seine Tätigkeit als Pädagoge und Fußballtrainer auf. Der Kläger führt all dies auf die Verdächtigungen der Beklagten zurück. Ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Das LG wies die Klage mit der Begründung ab, die Beklagte habe den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt. Die Unterrichtung des gemeinnützigen Vereins, für den der Kläger gearbeitet habe, sei zum Schutz des Kindes erforderlich gewesen. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG das Urteil auf und gab der Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen. 2. Die Gründe: Die Beklagte hat die mit der Klage angegriffenen Äußerungen zu unterlassen. Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung von 2.000 € und auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch ihre Äußerungen entstanden ist. Die Beklagte hat den Kläger rechtswidrig und schuldhaft in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, indem sie einen unnötig großen Personenkreis über ihren Verdacht unterrichtete. Sie hätte sich darauf beschränken müssen, ihren Verdacht gegenüber den für die Aufklärung zuständigen Behörden - städtische Stellen für Kinderschutz, Polizei und Staatsanwaltschaft - zu äußern. Die Unterrichtung des Arbeitgebers des Klägers sowie anderer Personen hätte sie damals jedoch unterlassen müssen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, sie habe dies zum Schutz des Kindes für erforderlich gehalten, hätte es genügt, die zuständigen Behörden auf diese Einschätzung hinzuweisen. Bei der Bemessung der Entschädigung war zu berücksichtigen, dass der Verdacht der Beklagten zusätzlich als unberechtigt behandelt werden muss. Da das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt wurde, gilt für diesen die Unschuldsvermutung. RA Golo Busch, Fachreferent Recht des LSB NRW RA Christoph Noelke, BPG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Münster Ehrenkodex Im Sommer 2004 haben der Vorstand der Sportjugend NRW und das Präsidium des LandesSportBundes NRW den Ehrenkodex für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sport verabschiedet, die Mädchen und Jungen sowie junge Frauen und junge Männer betreuen oder qualifizieren oder zukünftig betreuen oder qualifizieren wollen. Den Ehrenkodex finden Sie zum Download in der beigefügten PDF-Datei. Wir bitten Sie, den Ehrenkodex an die Übungsleiterinnen und Übungsleiter Ihres Vereins weiterzuleiten, damit diese ihn unterzeichnen können. In diesem Ehrenkodex gibt es einen konkreten Punkt, der das Thema „sexualisierte Gewalt“ aufgreift und präventive Wirkung haben soll. Überblick über die in Betracht kommenden Sexualstraftatbestände aus dem Strafgesetzbuch Paragraf 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) Abs. 1 lautet: „Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person unter 16 Jahren, die ihm (…) zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, 2. (…) 3. (…) vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Abs. 2 lautet: „Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 (…) 1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder 2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Grundlage dieses Sexualstraftatbestandes ist das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Täter oder der Täterin und dem Opfer. Es ist anerkanntes Recht, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis auch zwischen einem Trainer und der ihm anvertrauten Schüler- oder Jugendmannschaft gegeben ist. Es liegt also ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen vor, wenn der Trainer oder die Trainerin an einem dieser Mannschaft angehörenden Jungen oder Mädchen sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich von diesem vornehmen lässt. Paragraf 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) Paragraf 176a StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) Der Straftatbestand des Paragrafen 176 StGB ist recht unübersichtlich und die unter Strafe gestellten Tathandlungen sehr verästelt. Wichtig ist, dass grundsätzlich jede sexualbezogene, erhebliche Handlung zwischen dem Täter und einer Person unter 14 Jahren (= Kind) sowohl mit unmittelbarem Körperkontakt als auch ohne körperliche Berührung unter Strafe stellt (vgl. Paragraf 176 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1. StGB). Weiterhin handelt auch derjenige tatbestandsmäßig, der ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen mit einem Dritten oder an sich selbst vorzunehmen (vgl. Paragraf 176 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2. StGB). Auch die sexualbezogene Einwirkung des Täters auf ein Kind, zum Beispiel durch Vorlage einer pornografischen Darstellung, ist strafbar (vgl. Paragraf 176 Abs. 4 Nummern 3. und 4. StGB). Weitere Voraussetzungen enthält der Tatbestand des Paragrafen 176 StGB nicht, sodass hier – anders als bei Paragraf 174 StGB – ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer nicht bestehen muss. Paragraf 176a StGB legt unter bestimmten strafschärfenden Voraussetzungen bei Vorliegen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern ein höheres Strafmaß fest. Insbesondere liegt ein schwerer sexueller Missbrauch im Sinne des Paragrafen 176a StGB bei dem Vollzug des Beischlafes oder sonstigen sexuellen Handlungen mit einem Kind, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, vor. Paragraf 177 StGB (Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung) Dieser Straftatbestand ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter gegen den Willen des Opfers zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung insbesondere durch Gewalt oder Drohungen gezwungen wird. Demgegenüber sind die vorstehend dargestellten Tatbestände (Paragrafen 174, 176, 176a StGB) sowie der nachfolgend erläuterte Tatbestand (Paragraf 180 StGB) auch dann erfüllt, wenn die sexuellen Handlungen mit dem Einverständnis des Jungen oder des Mädchens erfolgen. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung im Sinne des Paragraf 177 StGB ist im Bereich des Sportbetriebes beispielsweise zum Nachteil junger Frauen oder Männer über 16 Jahre vorstellbar. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer ist wiederum nicht erforderlich. Von Vergewaltigung spricht man regelmäßig dann, wenn die sexuellen Handlungen mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. Paragraf 180 StGB (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) Im Verhältnis zwischen dem Übungsleiter und der minderjährigen Athletin oder dem minderjährigen Athleten kann die Strafnorm des Paragrafen 180 Abs. 3 StGB zum Tragen kommen. Diese lautet: „Wer eine Person unter 18 Jahren, die ihm (...) zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut (...) ist, unter Missbrauch einer mit dem (...) Betreuungsverhältnis (...) verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Wie bei der Strafnorm des Paragrafen 174 StGB (s.o.) ist das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Täter und dem minderjährigen Opfer „zur Betreuung in der Lebensführung“ erforderlich. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist zwischen dem Trainer einer Mannschaft oder einer Sportgruppe und dem minderjährigen Mitglied dieser Mannschaft oder Sportgruppe regelmäßig gegeben. Paragraf 180 Abs. 1 StGB stellt allgemein, das heißt ohne dass es eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Täter und Opfer bedürfte, die Förderung sexueller Handlungen zum Nachteil einer Person unter 16 Jahren unter Strafe. Hierunter fällt zum Beispiel die Vermittlung eines Bordellbesuchs eines Jungen unter 16 Jahren oder das Zurverfügungstellen von Räumen zum Zwecke der Vornahme sexueller Handlungen zwischen einem Mädchen oder Jungen und einem Dritten. Dieser kurze Abriss ist keine abschließende Darstellung der Sexualstraftatbestände, sondern soll aufzeigen, dass sexuelle Gewaltausübung auch anlässlich des Sportbetriebes sehr vielfältig sein kann. Wichtig ist, ein entsprechendes Problembewusstsein zu schärfen. Konkret heißt dies: Wer Kenntnis von sexuellen Handlungen zum Nachteil einer Athletin oder eines Athleten erlangt, sollte nicht aus Verunsicherung untätig bleiben, sondern dem Opfer wirksam helfen. © sportjugend NRW Tipps für den Alltag • Bei Verdacht: Ruhe bewahren. Sich fragen, woher der Verdacht kommt. • Anhaltspunkte für den Verdacht aufschreiben (Verdachtstagebuch). • Gefühle, die durch den Verdacht ausgelöst werden, erkennen und benennen. • Wo kann ich mir Unterstützung holen? • Gegebenenfalls sich dem Kind als Gesprächspartnerin oder -partner zur Verfügung stellen, allgemein und offen, ohne unabgestimmte Aufdeckung gegenüber Dritter. • Verbündete suchen, zum Beispiel bei Kolleginnen und Kollegen. • Auf keinen Fall sofort die Familie informieren. • Das weitere Vorgehen mit der oder dem Geschädigten abstimmen. • Auf keinen Fall den vermuteten Täter oder die vermutete Täterin informieren. • Sich professionelle Hilfestellung suchen. • Eigene Grenzen und Möglichkeiten erkennen und akzeptieren. 2. Konkrete Mitteilung/ Information • Ruhe bewahren. • Dem Kind zuhören, Glauben schenken, es ermutigen. • Eigene Gefühle klären. • Nicht überstürzt handeln und nichts versprechen, was man anschließend nicht halten kann. • Aussagen und Situationen protokollieren. • Beim weiteren Vorgehen Faktoren wie Alter, Geschlecht, Entwicklung oder Kultur berücksichtigen. • Keine Entscheidung über den Kopf des Kindes oder Jugendlichen hinweg fällen, beispielsweise durch eine Strafanzeige aus eigener Motivation. Das wäre weitere Gewalt. • Keine Informationen an den Täter oder die Täterin. • Professionelle Hilfe suchen. • Verbindliche Absprachen bei Kontakten mit Kindern über das weitere Vorgehen treffen. 3. Vermutete Täter- und Täterinnenschaft • Ruhe bewahren. • Sich fragen, woher der Verdacht kommt. • Professionelle Hilfe suchen. • Beobachtungen genau dokumentieren. • Wenn möglich, Gruppenstärkung bei vertrauten Kolleginnen und Kollegen suchen, ohne es vorschnell öffentlich zu machen. • Auf keinen Fall vorzeitig den Verdächtigen oder die Verdächtige informieren. • Auf keinen Fall vorzeitig die Polizei informieren. • Mit verantwortlichen Personen, zum Beispiel aus dem Vorstand, reden, Verdachtsmomente benennen und gemeinsam weiteres Vorgehen abstimmen. • Anwältin oder Anwalt zurate ziehen. • Unterstützungsangebote vergleichen und den Geschädigten anbieten. Vorrangiges Ziel: Übergriffe beenden. Das Problem bleibt: Es besteht die Gefahr, dass der oder die Beschuldigte sich einen neuen Wirkungskreis suchen kann, wenn die Sanktionen nicht weitreichend genug sind. Hilfe für Helfende und Bezugspersonen[1] Wer Vorfälle sexualisierter Gewalt beobachtet oder davon erfährt, gerät oftmals in eine Zwickmühle: Zum einen möchte die Person das Opfer schützen, zum anderen möchte sie den Täter oder die Täterin nicht ohne Beweise anprangern. Ein Dilemma, das für Sportorganisationen zum Problem wird: In dem Moment, wo Übungsleiterinnen oder -leiter, beziehungsweise andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter über Vorfälle sexualisierter Gewalt informiert werden, werden sie zum Beobachter des Geschehens. Einer Anklage oder einem Verdacht nachzugehen, bedeutet auch, ein bekanntes Mitglied des eigenen Verbandes oder Vereins zu überprüfen, zu ermahnen und gegebenenfalls. sogar anzuklagen und auszuschließen. Dies ist ein schwieriger Prozess, der oftmals dazu führt, dass Verdachtsäußerungen und Beschwerden im Sande verlaufen. Neben der Hilfe für die betroffenen Kinder selbst, spielt auch die beraterische Unterstützung weiterer Personen, zum Beispiel der Eltern oder Bezugspersonen, eine wichtige Rolle. Das folgende Beispiel zeigt, dass auch hier das Geschlecht des Opfers eine wichtige Rolle spielt[2]: Erwachsene Bezugspersonen von männlichen Opfern sexueller Gewalt haben oftmals Ängste und Unsicherheiten, die den Ängsten der männlichen Opfer entsprechen, denn sie liegen ebenfalls in den vorherrschenden Männlichkeitsbildern begründet. Auch die Eltern oder Bezugspersonen missbrauchter Jungen fragen sich häufig, ob ihr Sohn noch ein „richtiger“ Junge ist, ob er durch den Missbrauch homosexuell oder zum Täter wird, ob und warum er sich nicht gewehrt hat usw. Hier ist ein spezialisiertes Beratungsangebot wichtig, das über mädchen- und jungenspezifische Reaktionen aufklärt und angemessene Unterstützungsmöglichkeiten bietet. ________________________________________ [1] vgl. Rulofs, B./ Hartmann-Tews, I. (2006) [2] Siehe hierzu Boehme, Ulfert (2002) Hilfe für Helfende und Bezugspersonen Werden Vorfälle sexualisierter Gewalt beobachtet, so geraten diejenigen, die diese Vorfälle beobachten (oder davon erfahren), oftmals in eine Zwickmühle: Zum einen möchten sie das Opfer schützen, zum anderen möchten sie den Täter oder die Täterin nicht anprangern. Dieses Dilemma wird für Sportorganisationen zum Problem: In dem Moment, wo Übungsleiter/innen oder andere Mitarbeiter/innen über Vorfälle sexualisierter Gewalt informiert werden, werden sie zum Beobachter oder zur Beobachterin des Geschehens. Einer Anklage oder einem Verdacht nachzugehen, bedeutet ein bekanntes Mitglied des eigenen Verbandes oder Vereins zu überprüfen, zu ermahnen ggf. sogar anzuklagen und auszuschließen. Dies ist ein schwieriger Prozess, der oftmals dazu führt, dass Verdachtsäußerungen und Beschwerden im Sande verlaufen. Neben der Hilfe für die betroffenen Kinder selbst, spielt auch die beraterische Unterstützung weiterer Personen (z.B. Eltern/Bezugspersonen) eine wichtige Rolle. Welche Handhabe habe ich als Vorstand, um beispielsweise einen auffälligen Übungsleiter oder eine Trainerin aus dem Verein auszuschließen? Grundsätzlich regelt die Satzung eines Vereins den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. Wenn bestimmte Ausschlussgründe und ein bestimmtes Ausschlussverfahren geregelt sind, kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung (je nach Regelung in der Satzung) gegen das Mitglied entsprechend vorgehen. Beinhaltet die Satzung ein Ausschlussrecht, so ist anerkannt, dass der Verein ein Mitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausschließen kann. Hierfür muss ein Ereignis eingetreten sein, das eine Fortführung der Mitgliedschaft im Verein unzumutbar macht. Der Verein muss den Ausschlussgrund konkret bezeichnen, der der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Wenn die Satzung kein Ausschlussrecht vorsieht, kann der Vorstand diese Aktion nicht ausüben und der Ausschluss ist im Zweifel von der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Es greift dann die Regelung des Paragrafen 32 BGB: Im Zweifel entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Nach diesen Grundsätzen dürfte – falls nicht die jeweilige Vereinssatzung etwas anderes regelt oder zulässt – bei hinreichendem Verdacht auf sexuelle Gewalt, ein Ausschluss mit entsprechender Begründung möglich sein, wenn das zerstörte Vertrauen zum auffälligen Mitglied eine weitere Zusammenarbeit im Verein unzumutbar macht. Bei Vereinsausschlüssen handelt es sich immer um Einzelfälle. Verallgemeinerungen sind kaum möglich und nicht empfehlenswert, da es eben auch immer auf den Einzelfall und die konkreten Umstände ankommt, was „zumutbar“ ist und was nicht. Allerdings muss der verdächtigten Person immer die faire Möglichkeit zur Einsicht und Stellungnahme gegeben werden. Das Recht auf Gehör ist gesetzlich zwar nicht konkretisiert, jedoch eine Art prozessuales Grundrecht und sollte in jedem Verfahren berücksichtigt sein. Immer enthalten sein sollte Folgendes: • dem Mitglied muss mitgeteilt werden, welche Vorwürfe konkret erhoben werden. Allgemeine Mutmaßungen sind nicht ausreichend. • Entlastende Anhaltspunkte dürfen nicht verschwiegen werden. • Werden Zeugen aufgeführt oder vernommen, so muss auch das beschuldigte Mitglied die Möglichkeit zu einer Befragung der Zeugen erhalten. • Das Mitglied muss hinreichend Möglichkeit zu einer Stellungnahme erhalten. • Das Mitglied darf sich rechtlichen Beistand einholen, entlastende Indizien oder Beweise sind zu berücksichtigen. An wen wende ich mich im Verdachtsmoment? Vereinsintern ist zunächst die Berichterstattung an den Vorsitzenden oder die Vereinsvorsitzende der richtige Weg. Dieser muss von bedeutsamen Vorfällen in „seinem“ Verein Kenntnis erlangen, um die erforderlichen weiteren Schritte „im Namen des Vereins“ einzuleiten. Dabei sollten die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden: Wichtig ist zunächst, die weiteren Schritte gemeinsam mit dem Opfer zu gehen. Es ist häufig eher schädlich, unmittelbar die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, ohne das Tatopfer vorher einzubeziehen. Eine unvorhergesehene Konfrontation mit der Polizei kann aufgrund empfundener Scham zu einer Verweigerungshaltung des Jungen oder des Mädchens führen. Vor diesem Hintergrund sollte zunächst eine Kontaktaufnahme des Vereins mit den Erziehungsberechtigten des betroffenen Mädchens oder Jungen aufgenommen werden. Alle weiteren Schritte, insbesondere die Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, sollte mit diesen abgestimmt werden. Jedoch auch hier gilt: Die Einbeziehung der Erziehungsberechtigten erfolgt ebenfalls erst nach dem Einverständnis des Opfers. Wichtig ist immer, nie über den Kopf des Opfers hinweg zu entscheiden (siehe „Tipps für den Alltag“). Regionale Beratungseinrichtungen können hilfreich zur Seite stehen. Hier können Beteiligte sich informieren und beraten lassen. Auch dazu sollte man sich das Einverständnis des Opfers einholen. Hier ist es wichtig deutlich zu machen, dass sie als Ansprechperson des Opfers ebenfalls Hilfe benötigen, jedoch zunächst den Namen des Opfers nicht nennen müssen. Erfahrungsgemäß gibt das Opfer dazu durchaus seine Zustimmung. Die zuständigen Fachverbände und der Landessportbund NRW können den Vereinen beratend zu Seite stehen. Oftmals hat das Tatopfer, aber auch seine Erziehungsberechtigten, große Scheu vor einer Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Um ihnen diese zu nehmen, sollten sie auf staatliche Hilfestellungen, die einem Opfer von Sexualstraftaten angeboten werden, hingewiesen werden. In den einzelnen Polizeipräsidien sind Kriminalkommissariate eingerichtet, die für die Verfolgung von Sexualstraftaten zuständig sind. In diesen Kommissariaten arbeiten speziell geschulte Polizeibeamtinnen und -beamte, die in sehr einfühlsamer Weise die Befragung des Tatopfers vornehmen. Die Polizei weist das Opfer und seine Erziehungsberechtigten auch auf die ihnen zustehenden Rechte hin, die dem von einer Sexualstraftat betroffenen Jungen oder Mädchen spürbare Erleichterungen verschafft. Opfer und ihre Angehörigen können sich an Opferhilfeeinrichtungen, zum Beispiel an den „Weißen Ring“, wenden. Zu den Hilfeleistungen dieser Opferhilfeeinrichtungen gehören beispielsweise • die persönliche Betreuung des Opfers, • die Hilfestellung im Umgang mit den Behörden einschließlich der Geltendmachung von Sozialleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, • die stützende Begleitung zu den Gerichtsterminen, • die Vermittlung eines speziell geschulten Opferanwaltes, • die Vermittlung einer häufig erforderlichen medizinisch-psychologischen Fachberatung des durch die erlittene sexuelle Gewalt oftmals traumatisierten Tatopfers, • die Vermittlung von Erholungsmaßnahmen • finanzielle Zuwendungen bei bedürftigen Opfern. Dieses Angebot an Hilfestellungen zeigt, dass ein Opfer sexueller Gewalt auch im Ermittlungs- und Strafverfahren sowie in der Folgezeit keineswegs auf sich alleine gestellt ist. Wenn ein Verein diese Überlegungen und Vorgehensweisen im Vorfeld transparent gemacht hat, dann erhöht dies das Vertrauen der Erziehungsberechtigten in den Verein. Denn damit wird deutlich, dass der Verein nichts vertuschen möchte. Warnung vor dem Täter: rechtens oder nicht? Darf ein Verein vor einem ehemaligen Mitglied warnen, das aufgrund eines Vorfalls sexueller Gewalt ausgeschlossen wurde und nun bei einem anderen Verein aktiv wird? Ein öffentlicher Hinweis, das heißt ein Hinweis, der für jedermann zugänglich ist, zum Beispiel auf der Vereinshomepage im Internet, ist unzulässig. Laut Rechtsprechung wird mit einem öffentlichen Hinweis das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Hier tritt das Informationsinteresse des Vereins in den Hintergrund. Der Grund dafür: Ein öffentlicher Hinweis auf eine bestimmte Person kann sehr schnell zu deren Stigmatisierung und sozialer Isolierung führen. Zudem würde dies bei Strafgefangenen, also bei denjenigen, die aufgrund einer Straftat eine Haftstrafe zu verbüßen haben, dem Ziel der Resozialisierung zuwiderlaufen. Rechtlich bedenkenfrei wäre jedoch die Warnung eines Vereins vor einem ehemaligen Mitglied in einem konkreten Einzelfall. Vorausgesetzt, ein solcher Hinweis wird von Verein zu Verein vertraulich behandelt und dringt nicht an die Öffentlichkeit. Wichtig ist hier, dass die Grundlage einer solchen Warnung immer eine erwiesene Sexualstraftat sein muss und nicht auf einem Gerücht oder einem im Raume stehenden bloßen Verdacht basieren darf. Denn sonst könnte sich der Betroffene gegen die gegen ihn erhobenen Verdächtigungen mit guten Erfolgsaussichten zur Wehr setzen, wenn er von der Warnung erfährt. Der Verein, der die Warnung ausgesprochen hat, müsste dem Betroffenen die Begehung der Sexualstraftat nachweisen, was häufig – zumal nach längerem Zeitablauf – nur sehr schwierig möglich ist. Wenn allerdings der Betroffene wegen der Begehung einer Sexualstraftat von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde, ist ein entsprechender Nachweis nicht mehr nötig, denn hier genügt die strafgerichtliche Verurteilung als Wahrheitsbeweis . Auch vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass auch Fälle sexueller Gewalt im Sport bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht werden, denn nur so können weitere sexuelle Übergriffe des Täters im eigenen oder in einem anderen Verein verhindert werden. Sollte der Vorwurf sexueller Gewalt gerichtlich jedoch nicht geklärt worden sein, so gilt Folgendes: Eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede gemäß Paragraf 186 StGB kommt in Betracht, wenn über jemand anderen eine Tatsache verbreitet wird, die „denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist“ und die nicht erwiesenermaßen wahr ist. Mit „Tatsache“ sind dabei Wahrheitsbehauptungen gemeint, die nachprüfbar sind. Keine Tatsachen in diesem Sinne sind bloße Werturteile, wie zum Beispiel: „Wie der schon die Mädels anglotzt, der vergreift sich bestimmt gerne mal an ihnen“. Im Zweifel muss derjenige, der eine Tatsache behauptet, ihre Wahrheit beweisen. Behauptungen, eine Person sei in einem Sportverein durch sexuelle Gewalt aufgefallen, sind fast immer zur Ehrverletzung oder Herabwürdigung gemäß Paragraf 186 StGB geeignet. Dagegen liegt eine Verleumdung gemäß Paragraf 187 StGB vor, wenn absichtlich über jemand anderen eine unwahre Tatsache behauptet wird, die ehrverletzend oder herabwürdigend ist. Der Unterschied zur üblen Nachrede besteht darin, dass hier bewusst die Unwahrheit gesagt wird, um jemand anderen zu schädigen. Daher sieht Paragraf 187 StGB auch einen höheren Strafrahmen vor als Paragraf 186 StGB. Folglich muss bei Warnungen vor einem ehemaligen Vereinsmitglied genau überprüft werden, ob der behauptete Vorwurf wahr ist und bewiesen werden kann. Dies ist vom Einzelfall abhängig und sollte zur Sicherheit von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Es muss klar sein, dass jeder unbegründete Vorwurf auch zivilrechtliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen kann. Jedoch sollte dies keinesfalls abschreckend wirken, wenn der Vorwurf sexueller Gewalt beweisbar und offenkundig ist. Wer hier schweigt, schützt die Falschen