Jugendordnung
des SSV Marl/Hamm e.V. 1968
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des Schwimm- und Sportvereins Marl/Hamm sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
§ 2 Aufgaben
Die Schwimmjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über
die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Schwimmjugend sind
unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen sozialen
Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
Gesunderhaltung und Lebensfreude.
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der
Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur
Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer
Gesellung.
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen.
f) Pflege der internationalen Verständigung.
§ 3 Organe
Organe der Jugend des Schwimm- und Sportvereins Marl/Hamm e.V. sind:
Der Vereinsjugendtag Der Vereinsjugendausschuss
§ 4 Vereinsjugendtag
a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind
das oberste Organ der Jugend des SSV Marl/Hamm. Sie bestehen aus allen
Mitgliedern der Jugendabteilung.
b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
b.1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
b.2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des
Vereinsjugend- Ausschusses.
b.3. Beratung der Jahresrechnung, Kassenabschlusses und des Haushaltsplanes.
b.4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
b.5. Wahl des Vereinsjugendausschusses.
b.6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis- /Stadtebene, zu denen der Vereins Delegationsrecht hat.
b.7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt.
Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evt. Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
d) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der
Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist.
Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den
Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigen.
f) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5 Vereinsjugendausschuss
a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
Dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. Der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter Vier Beisitzer und zwei Jugendvertretern, die z.Z. der Wahl noch Jugendliche sind.
Als BeisitzerInnen können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt
werden. (Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je
einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen).
b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag
alle zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des
Vereinsjugendausschusses im Amt.
d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der
Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt.
Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der, der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des V.J.Ausschusses.
§ 6 Wettkampfordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Wettkampordnung des DSV. ie Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
§ 7 Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen
Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der
Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.