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Satzung
des Schwimm- und Sportverein
Marl- Hamm e.V. gegründet 1968
und seiner Fachabteilungen
§ 1
Der Verein wurde am 28. Mai 1968 gegründet und führt den Namen SSV Marl-Hamm.
Er hat seinen Sitz in Marl und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
(1) Der Verein bezweckt
a) die planmäßige Pflege der Schwimmsportarten
b) die Erteilung von Schwimmunterricht
c) die Veranstaltung von und Beteiligung an Schwimmwettkämpfen
d) die gesundheitssportliche Betätigung aller Mitglieder.
e) die Förderung der Kultur und des Brauchtums
f) die Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im Präventionsbereich mit
sportlichen Schwerpunktangeboten z.B. im Rahmen von Kursen, Bewegungs-
Spiel- und Sportangeboten auch im Bereich des REHA - Sports.
g) die Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich
mit sportlichen Schwerpunktangeboten z.B. im Rahmen von Bewegungs- Spiel-
und Sportangeboten im Bereich der Offenen Ganztagsschule
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassistischen und religiösen Bindungen, Betätigungen dieser Art innerhalb des Vereins sind nicht zulässig.
§ 5 für Schwimmvereinsmitglieder
(1) Die Satzung des Vereins und seine Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des Schwimmverbandes (SV-NRW) und seinen Gliederungen nicht widersprechen.
(2) Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV) sowie seiner Gliederungen sind auch auf das einzelne Mitglied verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.
§ 6 für Abteilungsmitgliedschaft
(1) Die Satzung des Vereins und seine sich auf die jeweilige Abteilung beziehenden
Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederungen nicht widersprechen.
(2) Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederungen sind auch für das Mitglied der dem Fachverband zugehörenden Abteilung verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.
§ 7
Aufgaben und Organisation der Vereinsjugend sind in der Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
II. Mitgliedschaft
§ 8
Aufnahmebedingungen, Rechte und Pflichten
1. Die Aufnahme von Mitgliedern, welche immer von einem Monatsersten ab erfolgt, hat schriftlich durch den vorgeschriebenen Aufnahmeschein mit genauen Angaben zur Persondurch den Beitretenden zu erfolgen.
2. Bei Aufnahme in den Verein hat jedes neue Mitglied die vorgeschriebene Aufnahmegebühr und den ersten, zweiten oder dritten Monatsbeitrag des Quartals zu entrichten. Außerdem muss es die Einzugsermächtigung unterschreiben. Gleichzeitig sind die Eltern der Kinder bzw. Vereinsmitglieder selbst verantwortlich für die jährliche Sportgesundheitsuntersuchung.
3. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Einwilligung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten.
4. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft im (DOSB) Deutschen Olympischen Sportbund, im (LSB) Landessportbund NRW sowie dem jeweiligen Fachverband nach sich. Die Mitglieder unterwerfen sich daher den Satzungen dieser Verbände.
§ 9
(1) Als Mitglieder werden geführt
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Fördermitglieder
(2) Alle unter a) geführten Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange durch den Verein und das Recht an Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die gültigen Beiträge werden von dem Vorstand festgesetzt. Der Beitrag wird durch Lastschriftverfahren eingezogen und ist eine Bringschuld. Die Einteilung der Beiträge ergibt sich folgendermaßen:
1) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
2) Erwachsene ab 18 Jahre
3) Familien mit 3 oder mehr Mitgliedern
4) Familienbeitrag und andere Bedürftige
Der Vorstand ist im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Zusatzbeitrag oder Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Erhebung eines Abteilungsbeitrags bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Abteilungsvorstand. Der Vorstand ist auch berechtigt Beitragsermäßigungen zu erlassen.
(4) a) Zur Stimmabgabe berechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Diese haben auch das aktive und passive Wahlrecht.
b) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die zu ehrende Person muss sich in besonderem Maße um den Verein und die Förderung des Sports oder Schwimmens verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 10
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung
b) Tod
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt muss bis 4 Wochen vor Ende eines Quartals durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
a) bei grobem Verstoß gegen die Satzung
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereins
c) bei grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft oder
Beitragspflicht. =
(6 Monate Beitragsrückstand und zwei Mahnungen)
(4) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds muss unter Angabe von Gründen und Beweisen schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
(6) Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft.
(7) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand!
§ 11
Organe des Vereins sind
1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Vorstand.
§ 12
1) Die Mitgliederversammlung ist das allein gesetzgebende Organ des Vereins.
2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladung erfolgt durch den Aushang im Schaukasten am Vereinshaus Merkelheiderweg 194.
3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich den Mitgliedern durch den Aushang im Schaukasten am Vereinshaus mit Begründung beim Vorsitzenden einzureichen und bekannt zu geben.
4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und müssen bei der Einberufung als Tagesordnungspunkt angekündigt gewesen sein.
6) Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
7) Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
8) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 13
(1) Die Mitgliederversammlung soll im ersten Vierteljahr stattfinden.
(2) Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
(3) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen; es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet diese innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich – unter Angabe der Gründe – beim Vorsitzenden beantragt wird.
§ 15
a) 1. Vorsitzenden
b) 1. Geschäftsführer
c) Kassenwart
d) Stellvertretenden Vorsitzenden, Geschäftsführer- und Kassenwart
e) Technischer Leiter
f) Sportwart
g) Schwimmwart
h) Sozialwart
i) Jugendwart
j) Abteilungsvorsitzenden
weibliche Mitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in weiblicher Form.
verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere die Überwachung des Schriftwechsels und die Aufgabenüberwachung der Bürokraft.
(Vergütung von Tätigkeiten, die für den Verein von Personen erbracht werden, die nicht in der Satzung verankert sind z.B. Webmaster Gymnastik- und Sportlehrer)
§ 16
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Amtsübernahme durch die neu gewählten Vorstandsmitglieder im Amt.
(2) Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.
(3) Für die Wahl der Jugendwarte gelten die Bestimmungen der Jugendordnung. Sie bedarf nicht der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Jugendwarte werden der Mitgliederversammlung nur vorgestellt. Jugendwarte können gleichgeschlechtlich sein.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist jederzeit berechtigt z.B. Beisitzer in den Vorstand zu delegieren oder auch Ergänzungen bei Bedarf im Vorstand vorzunehmen. Bei Abstimmungen im Vorstand mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann.
§ 17
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart.
(2) Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
(3) Zum Vorstand gehört der jeweilige Abteilungsvorstand.
§ 18
(1) Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort eigenverantwortlich tätig.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Vorstand regelmäßig zusammenkommen, mindestens 4 x im Kalenderjahr.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte seiner amtierenden (gewählten) Mitglieder anwesend ist. Berufene Beisitzer werden dabei nicht mitgezählt.
(4) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 19
Ausschüsse
(1) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
(2) Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
(3) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des SSV Marl/Hamm, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der, der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
§ 20
Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, als Fachwart und weitere mögliche Mitarbeiter mit festen Aufgaben geleitet. Versammlungen des Abteilungsvorstandes werden nach Bedarf einberufen.
(3) Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Für deren Einberufung gelten die Vorschriften der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 21
(1) Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Jugendausschusses sowie der Abteilungs- und Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(3) Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung mindestens einmal während des Rechnungsjahres möglichst nach Schluss des Rechnungsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.
§ 22
(1) Verbandsstreitigkeiten, die sich im Rahmen der einzelnen Abteilungen ergeben, werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des Fachverbandes, dem die Abteilung zugehört, durch ein Schiedsgericht geregelt. Die Rechtsordnung des Fachverbandes ist Teil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbarkeit des Fachverbandes ist insoweit auch jedes einzelne Mitglied der entsprechenden Fachabteilung unterworfen.
(2) Die dem Verein zustehende Ordnungswelt wird für den Fall eines Verstoßes des Mitgliedes einer Abteilung gegen die Vorschriften des Fachverbandes von seiner Untergliederungen, dem die Abteilung zuzuordnen ist, im Rahmen der Rechtsordnung des Fachverbandes auf diesen bzw. dessen Gliederungen übertragen.
(3) Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des Fachverbandes und seiner Gliederungen sowie des Vereins und jedes einzelnen Mitgliedes verhängt werden gegen den Fachverband, seine Organe und seine Gliederungen, dem die Abteilung zugehört, sowie den Verein und jedes einzelne Mitglied wegen
a) Nichtbeachtung der Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Fachverbandes und seiner Gliederungen, dem die Abteilung zugehört.
b) Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen des zuständigen Fachverbandes und seiner Gliederungen.
§ 23
Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die beabsichtigte Auflösung muss den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden. Ein auf Auflösung gerichteter Antrag bedarf der Unterstützung von mindestens 1/3 der Mitglieder. Wird ein derartiger Antrag gestellt, so ist vom Vorsitzenden unverzüglich eine Hauptversammlung unter Zuziehung des gesamten Vorstandes einzuberufen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes und nach Begleichung aller Verbindlichkeiten fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Kinderkrebshilfe um ausschließlich für gemeinnützige Zwecke Verwendung zu finden.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Februar 1981 ist die Satzung nach Maßgabe des Protokolls sowie der Name des Vereins geändert und am 12. März 1981, unter Nummer 354 des hiesigen Vereinsregisters Schwimm- und Wasserballverein Marl/Hamm jetzt: Schwimm- und Sportverein Marl-Hamm, Marl eingetragen worden.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. November 2010 wurde die Satzung nach Maßgabe des Protokolls beschlossen.
Diese Satzung wurde am 2011 gemäß § 71 BGB in das Vereinsregister Gelsenkirchen Nr. 10354 eingetragen.
für die Richtigkeit am Tag der Beschlussfassung, 25. November 2010
Versammlungsleiter 1.Vorsitzender ……………………………………………..